Umgebaute oder wieder in Betrieb genommene Anlagen

Im Falle der Änderung der Heizleistung muss der Auftraggeber vor dem Beginn der Arbeiten dies dem Verteiler (SEAB AG) mit Angabe der neuen Heizleistung mitteilen.

Das Inkrafttreten des Dekrets Nr. 37/08 (Art. 8, Absatz3) sieht für den Auftraggeber die Pflicht vor, dem Verteilerunternehmen im Falle der Änderung der Heizleistung innerhalb von 30 Tagen ab Aufnahme der Gaslieferung die Konformitätserklärung zu übermitteln. Sollte das nicht der Fall sein, wird die Gaslieferung seitens des Verteilers eingestellt.

Für die Umstellung von Flüssiggas auf Erdgas ist die Kontrolle der Dokumente nicht vorgesehen. (Delibera AEEG 40/2004, art. 22).