Kontrollen und Erhebungen über die Verwaltung
Dieser Abschnitt stimmt überein mit dem Schema laut Dekret über die „Neuordnung der Regelung in Bezug auf die Pflichten der Bekanntmachung, Transparenz und Verbreitung von Informationen durch die öffentlichen Verwaltungen“ - Gesetzvertretendes Dekret Nr. 33 vom 14.3.2013, Art. 31, Abs. 1.
Das G.v.D. 231/01 sieht für die Kontrolle der im Organisationsmodell beschriebenen Maßnahmen ein selbständiges und unabhängiges Aufsichtsorgan vor.
SEAB hat ein neues Aufsichtsorgan mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom 05.08.2020 ernannt (Protokoll des Verwaltungsrats Nr. 391 vom 05.08.2020):
- Dr. Mario Bortolotti (Präsident)
- Arch. Luca Marchesoni (Mitglied)
Das Aufsichtsorgan hat im Jahr 2019 keine Beanstandungen geäußert.
SEAB hat ein Aufsichtsorgan mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom 26.02.2014 ernannt (Protokoll des Verwaltungsrats Nr. 276 vom 26.02.2014) sowie eine Erneuerung des Mandats auf eine weitere dreijährige Periode bestätigt (Protokoll des Verwaltungsrats Nr. 335 vom 07.06.2017).
- Dott. Piergiuseppe Nicoletti (Präsident)
- Dott.ing. Marco Passone (Mitglied)
Im Jahr 2022 hat die SEAB AG keine Beanstandungen seitens des italienischen Rechnungshofes erhalten.
Im Jahr 2021 hat die SEAB AG keine Beanstandungen seitens des italienischen Rechnungshofes erhalten.
Im Jahr 2020 hat die SEAB AG keine Beanstandungen seitens des italienischen Rechnungshofes erhalten.
Im Jahr 2019 hat die SEAB AG keine Beanstandungen seitens des italienischen Rechnungshofes erhalten.
Im Jahr 2018 hat die SEAB AG keine Beanstandungen seitens des italienischen Rechnungshofes erhalten.