Sozialbonus für Abfallgebühren

Der Sozialbonus für Abfallgebühren, vorgesehen in Artikel 57-bis des Gesetzesdekrets 14/2019, tritt fünf Jahre nach seiner Einführung mit der Veröffentlichung des DPCM am 13. März 2025 in Kraft.

Der Bonus, gültig ab dem 1. Januar 2025, richtet sich ausschließlich an Haushaltskunden mit einem ISEE bis zu 9.530 Euro (20.000 Euro für Familien mit mindestens 4 Kindern) und besteht in einer Reduzierung von 25 % auf die TARI oder entsprechende Gebühr – allerdings nur für einen einzigen Haushalt (wenn also ein Haushalt über mehrere Wohnsitze verfügt, kann der Bonus nur für einen davon beansprucht werden). Die Ermäßigung wird automatisch gewährt, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss, ähnlich wie bei den Sozialboni für Strom, Gas und integrierte Wasserversorgung (letzterer gilt nicht in der Provinz Bozen).

Die Begünstigten werden durch ein gemeinsam von Gemeinden und Betreibern genutztes System identifiziert, das auf dem System SGAte basiert.

Die Finanzierung des Bonus erfolgt nicht durch die Gemeinden oder Betreiber, sondern durch die Gesamtheit der Nutzer, sodass die Anwendung für den gebührenpflichtigen Träger theoretisch neutral bleibt. Die Belastung durch den Abfallbonus für die Nutzer ist mit 6 Euro pro Nutzer (sowohl Haushalte als auch Nicht-Haushalte) festgelegt.

Im neuen Abfallgebührenmodell, das im Anhang A zur Entschließung 386/2023/R/RIF enthalten ist, wird ab dem 1. Januar 2025 die kompensatorische Komponente UR3 eingeführt, zur Deckung der gewährten Ermäßigungen für Anspruchsberechtigte. Diese wird in Euro/Nutzer pro Jahr ausgedrückt und gilt zusätzlich zu der geschuldeten TARI oder entsprechenden Gebühr für alle Nutzer des städtischen Abfallentsorgungssystems.

Die UR3, zunächst auf 6 Euro/Nutzer festgelegt, kann jährlich von der Regulierungsbehörde (ARERA) entsprechend dem tatsächlichen Anpassungs- oder Deckungsbedarf für die gewährten Ermäßigungen aktualisiert werden.

Die Regulierungsbehörde wird außerdem in weiteren Beschlüssen die UR3-Komponente zwischen Haushalts- und Nicht-Haushaltsnutzern differenzieren und mögliche weitere Feinabstimmungen dieser Komponente bewerten.

Die operative Einführung des Bonus erfordert IT-Anpassungen, um die automatische Verteilung an die Begünstigten zu verwalten. Derzeit ist die Anwendung des Bonus noch von weiteren Maßnahmen durch ARERA abhängig, insbesondere hinsichtlich der Modalitäten des Informationsaustauschs, der Höhe der Komponente UR3 und deren Anwendung.

Die Information über den Bonus soll über die Website und über Mitteilungen in den Rechnungen an die Kunden erfolgen.

Häufig gestellte Fragen zum Sozialbonus für Abfallgebühren

Was sieht der Sozialbonus für Abfall vor?

Er sieht eine Reduzierung von 25 % auf die Abfallgebühr (TARI) oder die entsprechende Gebühr für den integrierten städtischen Abfallentsorgungsdienst (TCP) vor – oder alternativ 25 % der durchschnittlichen nationalen Ausgaben für den integrierten Dienst, falls der jeweilige Betreiber nicht beim SGAte-System akkreditiert ist und somit der Bonusbetrag nicht berechnet werden kann.

Für welchen Haushalt kann der Sozialbonus gewährt werden?

Nur für einen einzigen Anschluss des integrierten Abfallentsorgungsdienstes, der auf den Namen eines Familienmitglieds läuft. Bei mehreren Wohnsitzen innerhalb eines Haushalts kann der Bonus nur für einen dieser Sitze beansprucht werden.

Haben alle Nutzer Anspruch auf den Bonus?

Nein. Nur Haushaltskunden, deren Haushalt ein ISEE von maximal 9.530 Euro aufweist (bzw. 20.000 Euro bei Familien mit mindestens vier Kindern), haben Anspruch auf den Sozialbonus.

Ab wann gilt der Bonus?

Der Bonus gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2025.

Was muss der Nutzer tun, um den Bonus zu erhalten?

Gar nichts. Der Bonus wird automatisch gewährt, wie bei den Sozialboni für Strom, Gas und Wasser.

Wie werden die Begünstigten identifiziert?

Die Identifizierung erfolgt durch den Austausch von Informationen zwischen Gemeinden und Betreibern über das System SGAte – die genauen Modalitäten werden von ARERA festgelegt.

Welche Rechtsgrundlage gibt es?

Artikel 57-bis, Absatz 2 des Gesetzesdekrets 124/2019 sowie das DPCM vom 21. Januar 2025 („Verordnung mit Grundsätzen und Kriterien für die Definition der Anwendungsmodalitäten von Tarifvergünstigungen zugunsten von Haushaltskunden des integrierten städtischen Abfallentsorgungsdienstes in sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen“), veröffentlicht im Amtsblatt am 13. März.

Was fehlt noch zur vollständigen Umsetzung des Bonus?

ARERA muss innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten des DPCM die Anwendungsmodalitäten und Informationsaustauschmechanismen definieren. Im neuen, sich in Ausarbeitung befindlichen Tarifsystem kann ARERA auch Übergangsregelungen für die Dauer von zwölf Monaten vorsehen.

Wie wird der Bonus finanziert?

Durch die Einführung einer neuen Ausgleichskomponente durch ARERA, die auf alle Nutzer (Haushalte und Nicht-Haushalte) erhoben wird und ein Konto bei der CSEA (Cassa per i Servizi Energetici e Ambientali) speist. Das DPCM sieht zudem die Möglichkeit vor, dass ARERA Übergangsmechanismen für die Dauer von zwölf Monaten bei der Umsetzung des Sozialbonus Abfall einführt. Die Umsetzungsmaßnahmen von ARERA müssen die Höhe der Ausgleichskomponente festlegen sowie deren Modalitäten und Zeitrahmen für die Überweisung an die CSEA.