Sicherheitskontrolle nach dem Zähler (Aktivierung/Wiederaktivierung der Gasanlagen)

Der Beschluss der Kontrollbehörde für Strom und Gas Nr. 40/14 setzt sich zum obersten Ziel zu gewährleisten, dass die Abnehmeranlage nach allen Regeln der Kunst (laut Art. 6 des Dekrets Nr. 37/08) ausgeführt und hinsichtlich der öffentlichen Unversehrtheit in einem einwandfreien Zustand erhalten und gewartet wird.

Unter "Abnehmeranlage" versteht die Kontrollbehörde für Strom und Gas „die Gesamtheit der Rohrleitungen und Zubehörgeräte ab dem Gasübergabepunkt an die Nutzergeräte, welche ausgeschlossen sind, die Installation und die entsprechenden Anschlüsse, die bautechnischen und/oder mechanischen Voraussetzungen für die Belüftung des Raumes, indem das Gerät installiert werden soll, sowie die bautechnischen und/oder mechanischen Voraussetzungen für die Ableitung der durch die Verbrennung entstehenden Rauchgase".

Von der Sicherheitskontrolle der Anlagen nach dem Zähler sind die Anlagen ausgeschlossen, die ausschließlich für Industrie- und Handwerksproduktionen dienen.

Die Unterlagen können im Technischen Büro Gas der SEAB AG abgegeben oder per Post an folgende Adresse gesendet werden (der Umschlag soll folgenden Vermerk tragen: "Enthält Unterlagen im Sinne des Beschlusses 40/14"):

SEAB AG
Dienststelle Gasverteilung
Lanciastraße 4/A
39100 Bozen

Technische Informationen können eingeholt werden:

Auf diesen Seiten finden Sie nähere Informationen bezüglich:

Neue, umgebaute oder transformierte Anlagen (Neuaktivierung oder Nachfolge)

Gesetzliche Grundlagen

Die Richtlinie CIG Nr. 11 regelt die Durchführung der Kontrollen über die Sicherheit der Gasanlagen. Die Richtlinie CIG Nr. 12 regelt die Aktivierung, bzw. die Wiederaktivierung der Anlagen der Endkunden. In den Dokumenten der ARERA Anhang F/40 und Anhang G/40 ist die Vorgehensweise bezüglich der Anträge um Aktivierung/Reaktivierung der Gaslieferung beschrieben. 

Anträge auf Gasanschluss

Für jeden Antrag auf die Aktivierung einer neuen, transformierten oder umgebauten Anlage (z.B. Nachfolge, Zählerverlegung, Änderung der thermischen Leistung, oder infolge der Ausbauarbeiten bzw. außerordentlichen Wartungsarbeiten) muss der Endkunde der SEAB mittels seines Gasverkäufers folgende Unterlagen vorlegen:

  • ANLAGE H/40 fac simile (italienisch; auszufüllen vom Endkunden)
  • ANLAGE I/40 fac simile (italienisch; auszufüllen vom Installateur, der eine Kopie der Bescheinigung hinsichtlich der Anerkennung der technischen und beruflichen Voraussetzungen des Installateurs oder eine Kopie der Handelskammerbescheinigung mit denselben Informationen beizulegen hat)
  • Verpflichtende technische Anlagen (italienisch)

In bestimmten Fällen kann SEAB weitere technische Dokumentation verlangen. Nur wenn die Unterlagen komplett sind, wird die SEAB mit der Überprüfung der Dokumentation beginnen. Die Gaslieferung wird erst nach einer positiven Beurteilung aktiviert.

Das Inkrafttreten des Dekrets Nr. 37/08 sieht für den Auftraggeber die Pflicht vor, dem Verteilerunternehmen innerhalb von 30 Tagen ab Aufnahme der Gaslieferung die Konformitätserklärung zu übermitteln. Sollte das nicht der Fall sein, wird die Gaslieferung seitens des Verteilers eingestellt.

Erklärungen hinsichtlich der nicht erfolgten Aufnahme der Gaslieferung

Wurde die Kontrolle der Unterlagen positiv abgeschlossen, aber zum Zeitpunkt der Aufnahme der Lieferung festgestellt, dass die Abnehmeranlage nicht gewartet wird, wird die Lieferung eingestellt. Für die spätere Wiederaufnahme ist das Formular A12 (für Anlagen der Klasse höher als G6 auch das Formular B12) einzureichen, das von einem befähigten Installateur ausgefüllt und unterzeichnet wird.

Bestehende Anlagen

Bestehende und bereits in Betrieb befindliche Anlagen, die regelrecht angeschlossen und in Betrieb gegangen sind.

Die Kontrolle der Unterlagen im Sinne des Beschlusses 40/14 in geltender Fassung wird mit einer späteren Maßnahme der Kontrollbehörde für Strom und Gas verpflichtend.

Bestehende Anlagen mit eingestellter Lieferung

Inbetriebnahme von Abnehmeranlagen, die aufgrund von Gaslecks gesperrt wurden

Für die Inbetriebnahme von bestehenden Anlagen, für die die Gaslieferung seitens des Verteilers wegen Gaslecks an der Abnehmeranlage eingestellt wurde, muss der Endkunde bei der Wiederaufnahme der Lieferung folgende Dokumente vorlegen:

  1. Formular A12, ausgefüllt und unterzeichnet von einem befähigten Installateur;
  2. Nur für Anlagen der Klasse höher als G6: Formular B12, ausgefüllt und unterzeichnet von einem befähigten Installateur;
  3. Kopie der Bescheinigung hinsichtlich der Anerkennung der technischen und beruflichen Voraussetzungen des Installateurs oder eine Kopie der Handelskammerbescheinigung mit denselben Informationen.

Inbetriebnahme von Abnehmeranlagen, die auf Aufforderung der zuständigen Behörden gesperrt wurden

Sollte der Verteiler die Gaslieferung für eine Abnehmeranlage auf Aufforderung öffentlicher Behörden (Gemeinde, Sanitätsbetrieb, Land, Feuerwehr, Polizei, Carabinieri, usw.) eingestellt haben, kann die Anlage erst wieder auf Anordnung der Dienststelle beliefert werden, welche die Lieferungseinstellung verfügt hat. Der Endkunde muss jedenfalls folgende Unterlagen vorlegen:

  1. Formular A12, ausgefüllt und unterzeichnet von einem befähigten Installateur;
  2. Nur für Anlagen der Klasse höher als G6: Formular B12, ausgefüllt und unterzeichnet von einem befähigten Installateur;
  3. Kopie der Bescheinigung hinsichtlich der Anerkennung der technischen und beruflichen Voraussetzungen des Installateurs oder eine Kopie der Handelskammerbescheinigung mit denselben Informationen.

Inbetriebnahme von Abnehmeranlagen, die aufgrund des Zahlungsverzugs des Endkunden gesperrt wurden

Für die Wiederaktivierung der Anlagen, die wegen Säumigkeit des Endkunden gesperrt wurden, muss sich der Kunde direkt an seinen Gasverkäufer wenden.