Bürgerzugang

Dieser Abschnitt wurde abgefasst in Übereinstimmung mit Art. 5, Absätze 1 und 2, G.v.D. Nr. 33/2013; mit Art. 2, Abs. 9-bis, Gesetz Nr. 241/1990; außerdem mit Art. 1 Absatz 1 Buchstabe a) des R.G. Nr. 10/2014 so wie abgeändert von Art. 1 Absatz 1 Buchstabe b) Punkt 1.2 des Regionalgesetzes Nr. 16/2016 und der ANAC-Leitlinie FOIA (Beschluss Nr. 1309/2016)

Der Bürgerzugang unterscheidet sich wesentlich vom Recht auf Zugang zu Verwaltungsakten und -dokumenten laut Gesetz Nr. 241 von 1990. Dieses Recht setzt ein qualifiziertes Interesse des Antragstellers daran voraus, Zugang zu den Dokumenten zu erhalten. Das Recht auf Information wird über den Bürgerzugang ausgeübt, der „einfach“ oder „allgemein“ sein kann.

Der „einfache“ Bürgerzugang beschränkt sich auf Akten, Dokumente und Informationen, die im Sinne des G.v.D. Nr. 33/2013 und der entsprechenden regionalen Vorschriften der Bekanntmachungspflicht unterliegen. Sie stellt eine Abhilfe für die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflichten durch die Initiative der Bürger, die ihr Recht ausüben wollen, auf die Dokumente, Daten und Informationen zuzugreifen, die die Verwaltung versäumt hat bekanntzumachen.

Der „allgemeine“ Bürgerzugang bezieht sich auf Daten und Dokumente der öffentlichen Verwaltungen, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen. Er wurde eingeführt vom G.v.D. Nr. 97 von 2016 und sieht einige Einschränkungen „in Bezug auf den Schutz rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen“ vor. 

SEAB AG hat die Prozedur mittels eines internen Reglements für den Bürgerzugang reglementiert (siehe unten).