Bürgerzugang

Dieser Abschnitt wurde abgefasst in Übereinstimmung mit Art. 5, Absätze 1 und 2, G.v.D. Nr. 33/2013; mit Art. 2, Abs. 9-bis, Gesetz Nr. 241/1990; außerdem mit Art. 1 Absatz 1 Buchstabe a) des R.G. Nr. 10/2014 so wie abgeändert von Art. 1 Absatz 1 Buchstabe b) Punkt 1.2 des Regionalgesetzes Nr. 16/2016 und der ANAC-Leitlinie FOIA (Beschluss Nr. 1309/2016)

Der Bürgerzugang unterscheidet sich wesentlich vom Recht auf Zugang zu Verwaltungsakten und -dokumenten laut Gesetz Nr. 241 von 1990. Dieses Recht setzt ein qualifiziertes Interesse des Antragstellers daran voraus, Zugang zu den Dokumenten zu erhalten. Das Recht auf Information wird über den Bürgerzugang ausgeübt, der „einfach“ oder „allgemein“ sein kann.

Der „einfache“ Bürgerzugang beschränkt sich auf Akten, Dokumente und Informationen, die im Sinne des G.v.D. Nr. 33/2013 und der entsprechenden regionalen Vorschriften der Bekanntmachungspflicht unterliegen. Sie stellt eine Abhilfe für die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflichten durch die Initiative der Bürger, die ihr Recht ausüben wollen, auf die Dokumente, Daten und Informationen zuzugreifen, die die Verwaltung versäumt hat bekanntzumachen.

Der „allgemeine“ Bürgerzugang bezieht sich auf Daten und Dokumente der öffentlichen Verwaltungen, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen. Er wurde eingeführt vom G.v.D. Nr. 97 von 2016 und sieht einige Einschränkungen „in Bezug auf den Schutz rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen“ vor. 

SEAB AG hat die Prozedur mittels eines internen Reglements für den Bürgerzugang reglementiert (siehe unten).

    Dokumentenzugang

    Der Dokumentenzugang ist das Recht auf Datenanforderung seitens des Inhabers eines direkten, konkreten und aktuellen Interesses, das einer rechtlich geschützten Situation entspricht und in Verbindung mit dem Dokument steht, dessen Zugang beantragt wird. Das Recht auf Dokumentenzugang wird durch das Gesetz 241/1990, Art. 22-28 geregelt.

    Wie das recht auszuüben ist

    Der Antrag auf Dokumentenzugang muss begründet werden. Er muss an die SEAB gerichtet werden, falls sie das Dokument erstellt hat oder es ständig aufbewahrt. Der Antrag ist an die Adresse info@seab.bz.it zusammen mit der Kopie eines gültigen Ausweispapiers zu schicken.

    Einfacher Bürgerzugang

    Der einfache Bürgerzugang ist das für jeden Bürger/jede Bürgerin geltende Recht, Dokumente, Informationen und Daten anzufordern, die der Bekanntmachungspflicht unterliegen im Sinne der geltenden Bestimmungen, und zwar in den Fällen, in denen SEAB die Bekanntmachung auf ihrer institutionellen Website im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ unterlassen hat. Das Recht auf Bürgerzugang wird von Art. 5 Absatz 1 des G.v.D. Nr. 33/2013 geregelt.

    Wie das Recht auszuüben ist

    Der Antrag ist kostenlos, muss nicht begründet werden und kann per E-Mail an den Transparenzverantwortlichen der SEAB mithilfe des entsprechenden Vordrucks gerichtet werden.

    Verantwortliche und Adressen

    Die Transparenzverantwortliche der SEAB ist Dr. Matthias Fulterer.

    Der Antrag auf Bürgerzugang ist an folgende Adresse zu schicken: seab@cert.seab.bz.it

    Der Inhaber der Ersatzbefugnis der SEAB ist der SEAB-Präsident Kilian Bedin.

    Bei verspäteter oder unterlassener Antwort seitens des Transparenzverantwortlichen ist der Antrag auf Zugang nach Ablauf von 30 Tagen ab der Antragstellung an folgende Adresse zu schicken: seab@cert.seab.bz.it

    Vorducke zur Ausübung des Rechts

    Zur Ausübung des Rechts auf Bürgerzugang können folgende Vordrucke benutzt werden:

    Allgemeinder Bürgerzugang

    Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht für jeden Bürger/jede Bürgerin, auf Daten und Dokumente zuzugreifen, die von SEAB AG aufbewahrt werden und über diejenigen hinausgehen, die der Bekanntmachungspflicht unterliegen. Dieses als FOIA (Freedom of Information Act) bezeichnete und in Italien vom G.v.D. Nr. 97/2016 eingeführte Recht kann von jedem Bürger/jeder Bürgerin ausgeübt werden, unabhängig von besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation, unbeschadet einiger Einschränkungen in Bezug auf den Schutz rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen. Das Recht auf Bürgerzugang wird von Art. 5 Absatz 2 und von Art. 5-bis des G.v.D. Nr. 33/2013 geregelt.

    Wie das Recht auszuüben ist

    • Die Anträge können von jedem Bürger/jeder Bürgerin formuliert werden, unterliegen also keiner Einschränkung hinsichtlich der Legitimation der Antragsteller. Sie müssen auch nicht begründet werden. Sie müssen die angeforderten Daten, Informationen oder Dokumente angeben. Es sind also keine vollkommen allgemein gehaltenen Anträge auf allgemeinen Bürgerzugang zulässig, denn es müssen die Mindestangaben vorliegen, damit die Dokumente ermittelt werden können.
    • Der Zugang ist möglich in Bezug auf alle Daten und Dokumente, die von SEAB aufbewahrt werden, auch wenn sich nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, unter Beachtung der Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der Interessen von Dritten, wie nachstehend besser erläutert.

    Als Einschränkung für den allgemeinen Bürgerzugang (Art. 5-bis des G.v.D. Nr. 33/2013) gilt, wenn er eine konkrete Beeinträchtigung mit sich bringt für:

    • die öffentliche Sicherheit und Ordnung;
    • die nationale Sicherheit;
    • die Verteidigung und militärische Angelegenheiten;
    • die internationalen Beziehungen;
    • die finanzielle und wirtschaftliche Politik und Stabilität des Staates;
    • die Durchführung von Ermittlungen zur Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten;
    • die ordnungsgemäße Abwicklung von Inspektionstätigkeiten.

    Der allgemeine Bürgerzugang kann außerdem verweigert werden, um folgende Privatinteressen zu schützen:

    • der Schutz der personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung - wo es möglich ist, die personenbezogenen Daten unkenntlich zu machen, ist ein solches Vorgehen notwendig angesichts des Grundsatzes des „vorrangigen Schutzes der Interessen dessen, der den Zugang beantragt“;
    • die Freiheit und Vertraulichkeit der Korrespondenz;
    • die wirtschaftlichen und geschäftlichen Interessen einer natürlichen und juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, des Urheberrechts und der Geschäftsgeheimnisse.

    Der Antrag ist kostenlos, muss nicht begründet werden und kann unter Verwendung des entsprechenden Formulars mit einer der folgenden Modalitäten eingereicht werden:

    • per E-Mail an info@seab.bz.it
    • zertifizierte E-Mail an seab@cert.seab.bz.it oder
    • auf dem Postweg an die Adresse Lanciastraße 4/A, 39100 Bozen oder
    • beim Sekretariat der SEAB in der Lanciastraße 4/A, 1. Geschoss (montags-freitags 8.30-12.00 Uhr, donnerstags 8.30-16.30 Uhr)

    Ersatzbefugnis bei verspäteter oder ausbleibender Antwort (allgemeiner Bürgerzugang)

    Bei ausbleibender Antwort innerhalb einer Frist von 30 Tagen oder bei vollständiger oder teilweiser Ablehnung, kann der Antragsteller beim Transparenzverantwortlichen eine Neuuntersuchung beantragen, der innerhalb von 20 Tagen mit einem begründeten Beschluss entscheidet.

    Der Antrag auf Neuuntersuchung kann mit einer der folgenden Modalitäten eingereicht werden:

    • per E-Mail an info@seab.bz.it 
    • zertifizierte E-Mail an seab@cert.seab.bz.it oder
    • auf dem Postweg an die Adresse Lanciastraße 4/A, 39100 Bozen oder
    • beim Sekretariat der SEAB in der Lanciastraße 4/A, 1. Geschoss (montags-freitags 8.30-12.00 Uhr, donnerstags 8.30-16.30 Uhr)