Abwasser

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SEAB

Laut Abwässerschutzgesetz (LG Nr. 8 vom 18. Juni 2002 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen D.L. vom 21. Jänner 2008, Nr. 6) muss ein Gebäude, das weniger als 200 Meter von der Gemeindekanalisation entfernt ist (ausgenommen jene Fälle, die im Art. 8 des Durchführungsbestimmungen angegeben sind), auf Kosten des Eigentümers an die öffentliche Kanalisierung angeschlossen werden. Bei Nichtbeachtung des Gesetzes von Seiten des Eigentümers wird der Anschluss von Amts wegen verfügt. Die anfallenden Kosten werden dem Eigentümer angerechnet.

Befindet sich ein Gebäude mehr als 200 Meter vom öffentlichen Abwassernetz entfernt, so muss eine Sickergrube errichtet werden.